Vorstand & Satzung

Der Vorstand

FunktionNameKontakt
Vorsitzender und Abteilungsleiter FußballClaus Anke034297-86652
Stellvertretender VorsitzenderPaul Reschke0176-61007791
Vorstandsmitglied und SchatzmeisterUwe Becker0341-4222701
Vorstandsmitglied (Schriftführer)Lothar Biehling0341-8611059
Abteilungsleiterin Wandern
Abteilungsleiter Wandern
Ines Heinze
Lothar Biehling
0341-2612414
0341-8611059
Abteilungsleiterin GymnastikIngrid Büschel0341-6888615
Vorstandsmitglied und Abteilungsleiter SchwimmenJürgen Rammelt0341-9217253
Übersicht Vorstand

Satzung – SV Brehmer Leipzig e.V.

Paragraph 1

Der Verein trägt den Namen ,, Sportverein Brehmer Leipzig e.V. „. Er ist ein selbstständiger Verein mit Sitz in Leipzig. In ihm sind die Mitglieder der ehemaligen BSG Motor Polygraph und interessierte Bürger vereint. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist unter Registriernummer 423 im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

Paragraph 2

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten das sportliche Treiben und die olympischen Ideale zu pflegen und zu fördern. Insbesondere soll auf die sportliche Ausbildung und Erziehung der Kinder und jugendlichen Sportler Wert gelegt werden. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen der regelmäßige Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb und Wanderungen sowie Abhalten von Versammlungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Stadtsportbund Leipzig beide Satzungen werden anerkannt.

Paragraph 3

Der Verein unterteilt sich in Abteilungen, in denen die Trainings- und Übungsstunden jeweils einer Sportart zusammengefasst sind. Die Abteilungen sind im sportlichen Bereich, im Sinne der Satzung, eigenverantwortlich. Mitglieder des Vereins sind : 

  • Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) 
  • Jugendliche (vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 
  • Erwachsene 
  • Passive Mitglieder 
  • Ehrenmitglieder 

Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Trainingsstunden und am Wettkampfbetrieb teil. Gleichzeitig erklären sie ihre Bereitschaft zur aktiven Gestaltung des Vereinslebens. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages, ohne selbst Sport zu treiben. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch ihre besonderen Verdienste um den Verein von diesem ernannt werden. Sie können vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

Paragraph 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und Ordnungen anerkennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Bei Kinder und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Aufnahmeanträge können abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben.

Paragraph 5 

Die Mitgliedschaft erlischt durch : 

Die schriftliche Austrittserklärung muss der Abteilungsleitung vor Ablauf des Quartals vorliegen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand, nach vorheriger Anhörung, mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden :

  • wenn das Mitglied seinen Beitrag, Gebühren, oder Umlagen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet
  • bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen Satzung oder Interessen des Vereins
  • sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

Paragraph 6 

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise zu entrichten.

Paragraph 7

Jedes volljähriges Mitglied des Vereins ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl in den Vorstand setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus.

Paragraph 8

Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Vereinsamtes gezwungen werden. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Paragraph 9

Die Organe des Vereins sind : 

  • Mitgliederversammlung, die auch in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt werden kann
  • Vorstand 
  • Revisionskommission 
  • Vereinsausschuss 
  • Abteilungsleitungen

Paragraph 10

Die Mitgliederversammlung kann auch als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Den Delegiertenschlüssel legt der Vereinsausschuss entsprechend der Mitgliederanzahl der einzelnen Abteilungen fest.Sie beschließt über : 
– den Jahresbericht des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Revisionskommission- den Haushalt- Satzungsänderungen und Ordnungen- Anträge- Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal Jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangen. Der Vorstand gibt Tagungsort, Zeit und Tagungsordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Aushänge in den Abteilungen bekannt. Anträge sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten. Der Inhalt der Versammlung ist protokollarisch zu erfassen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn über 50% der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienen notwendig.

Paragraph 11

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Mitglieder, insgesamt jedoch aus nicht mehr als 7 Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Verein wird im Rechtsverkehr jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen. Der Vorstand ist für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählen. Offene Wahl ist möglich, sofern dies die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

Paragraph 12

Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in die Revisionskommission gewählt werden. Die Wahl erfolgt analog den Festlegungen in Paragraph 11 und 12. Die Revisionskommission führt die jährliche Kassenprüfung nach Abschluss des Kassenjahres durch und berichtet der Mitgliederversammlung darüber. Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, jederzeit in die Bücher und andere, die Vereinsfinanzen betreffende, Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Prüfungen der Abteilungen durchzuführen. Sie dürfen an den Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschlusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Paragraph 13

Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern zusammen. Er tagt nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Seine Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Sie bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen.

Paragraph 14

Die Abteilungsleitungen bestehen mindestens aus dem Abteilungsleiter und dem Kassierer. Sie werden durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt analog der Festlegungen im Paragraph 10 und 11. Die Abteilungsleitungen haben das Recht, über die sportliche Belange sowie die zugewiesenen finanziellen Mittel ihrer Abteilung im Rahmen der Satzung und gültiger Ordnungen zu entscheiden. Sie sind den Mitglieder ihrer Abteilung gegenüber rechenschaftspflichtig. Dazu ist mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung der Abteilung durchzuführen.

Paragraph 15

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Kleidung, Bargeldbeträge, Wertgegenstände u.ä. Für Schadenersatz und Haftpflichtansprüche, die durch den Sportbetrieb entstehen haftet der Verein im Rahmen der Versicherungsverträge des Landessportbundes (LSB), Stadtsportbundes Leipzig (SSB) und der Versicherungseinrichtungen.

Paragraph 16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung müssen 75% der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinderkrebshilfe.

Paragraph 17

Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.